Vertrag findIQ-Service (Service-AGB) § 1 Geltungsbereich, Vorrang Individualvereinbarungen, entgegenstehende AGB, Formerfordernisse
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Dienstleistungs- und Werkleistungen im Zusammenhang mit Softwareanwendungen der FINDIQ GmbH, Wilmerei 13, 32602 Vlotho, Deutschland, www.findiq.de auf Zeit (im Folgenden: „Auftragnehmer“ oder „findIQ“) gegenüber dem Auftraggeber (Auftraggeber und Auftragnehmer im Folgenden gemeinsam „Parteien“ und einzeln „Partei“).
Die AGB finden ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen findIQ (Unternehmer) und dem Auftraggeber (ebenfalls Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen) Anwendung. Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr mit einem Verbraucher (§ 13 BGB).
Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, auch für künftige Geschäfte zwischen den Parteien.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere im konkreten Angebot/Auftrag, haben, soweit sie von den vorliegenden AGB abweichen, Vorrang vor diesen.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter wird hiermit ausdrücklich widersprochen und finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Aufträge von findIQ in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausgeführt werden. Alle vom Auftraggeber vorgeschlagenen zusätzlichen oder entgegenstehende Bedingungen, sei es in einem Angebot, einer Bestätigung, einer Rechnung oder anderweitig, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung von findIQ.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Auch bei einer gegebenenfalls eingeräumten Bindefrist in Bezug auf Preisangaben bleiben Angebote von findIQ im Übrigen stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist findIQ berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber erklärt werden.
§ 3 Vertragsgegenstand und Lieferung
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot von findIQ.
(2) Die Leistungen umfassen regelmäßig:
Dienstleistungen:
- Projektvorbereitung und -planung
- Analyse bestehender Systeme und Prozesse
- Definition von Zielen und Erwartungen an findIQ
- Wissenssicherung (Strukturierung und Digitalisierung)
- Implementierungsunterstützung
- Durchführung von Workshops im Rahmen von Projekt- und Change-Management-Leistungen
- Durchführung von Onboardings und Trainings
- Regelmäßige Datensicherungsmaßnahmen
Werkleistungen:
- Datenmigration
- Anpassung und ggf. Weiterentwicklung der Softwareanwendungen von findIQ
(3) Die Leistungserbringung erfolgt auf Deutsch, sofern im Angebot nicht anders beschrieben.
§ 4 Workshops und Onboarding-Sitzungen
(1) Workshops und Onboarding-Sitzungen können remote oder vor Ort durchgeführt werden.
(2) Erfolgt die Durchführung vor Ort beim Auftraggeber oder an einem vereinbarten externen Ort, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Reise- und Übernachtungskosten (gemäß Nachweis), sofern im Angebot nicht anders vereinbart.
(3) Inhalt, Umfang und Teilnehmerzahl der Workshops und Onboardings werden zwischen den Parteien in der Beauftragung abgestimmt.
§ 5 Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter; Datensicherung und Datenmigration
(1) findIQ speichert im Rahmen der Vertragsausführung, insbesondere im Rahmen der Datensicherung, Inhalte und Daten für den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber findIQ, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zu nutzen. Der Auftraggeber ist im Hinblick auf personenbezogene Daten von sich und seinen Nutzern Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 Datenschutzgrundverordnung (EU) 2026/679 (DSGVO) und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Vertragssoftware von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
(2) Die Datensicherungen erfolgt regelmäßig entsprechend dem in der Beauftragung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Sicherungsintervall. Die Datensicherung umfasst ausschließlich die in der Beauftragung oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich benannten Systeme, Datenbestände und Speicherorte. findIQ führt die Datensicherung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Integrität der zu sichernden Daten, sofern diese vom Auftraggeber stammen und von diesem oder von Dritten bereitgestellt oder verändert wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, findIQ rechtzeitig über Änderungen an den zu sichernden Daten oder Systemen zu informieren, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherung relevant sind. Die Verantwortung dafür, welche Daten gesichert oder migriert werden sollen, liegt beim Auftraggeber.
(3) findIQ führt darüber hinaus regelmäßige Datenmigrationen durch. Die Migration erfolgt auf Basis eines mit dem Auftraggeber abgestimmten Migrationskonzepts unter Berücksichtigung technischer Rahmenbedingungen sowie anerkannter branchenüblicher Standards. Der Auftraggeber ist verpflichtet, findIQ rechtzeitig über alle Änderungen an den zu migrierenden Daten, Systemen oder sonstigen relevanten Anforderungen zu informieren, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Migration erforderlich sind.
(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Vertragserfüllung durch findIQ keine Rechte Dritter verletzt werden und dass die vom Auftraggeber übermittelten Daten vollständig und korrekt sind.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, findIQ von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls findIQ von Dritten, auch von Mitarbeitern des Auftraggebers persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird. findIQ wird den Auftraggeber über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Auftraggeber findIQ unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen. Die Haftungsfreistellung gilt nicht, wenn findIQ für die Inanspruchnahme Dritter (mit)verantwortlich ist.
(6) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von findIQ bleiben unberührt.
§ 6 Auftraggeberpflichten / Kooperation und Pflichten der Parteien
(1) Der Auftraggeber ernennt nach Absprache mit dem Auftragnehmer einen Projektleiter als vertretungsberechtigte Person, die für alle Projektaktivitäten verantwortlich ist und die internen Kontakte beschafft, die für den Fortgang der Projektarbeiten erforderlich sind. Der Auftraggeber trifft notwendige Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen termingerecht, wobei der Auftragnehmer formale Entscheidungen mit konkreten Terminen einfordern kann. Erfolgt die Mitwirkung trotz schriftlicher Aufforderung von findIQ nicht oder verspätet, verschieben sich die vereinbarten Ausführungstermine von findIQ entsprechend und sind neu zwischen den Parteien zu bestimmen
Für eine erfolgreiche Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet sich der Auftraggeber, unentgeltlich alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die im Folgenden sowie in der jeweiligen Beauftragung konkret benannten Mitwirkungsleistungen fristgerecht zu erbringen:
- Abstellen eines Projektleiters
- Mind. 2-3 Wissensträger (je Wissenseinheit)
- Mind. 2 Testanwender zur Validierung des Software-Nutzens
- Einblicke in aktuelle Maschinen-, Service- und Fehlerdaten (wenn vorhanden und geeignet)
- Feedback und Ideen zur Weiterentwicklung der findIQ-Software im Sinne des Auftraggebers
- Bereitstellung technischer Anforderungen und Schnittstellen (zur möglichen Integration findIQs)
- Nennung organisatorischer Anforderungen (z.B. zu berücksichtigende Serviceprozesse, Stakeholder)
- Bereitstellung von (mobilen) Endgeräten zum Bearbeiten und Abrufen der Wissensbasis
- Umfassende Kommunikation von Hindernissen oder Risiken für die Zusammenarbeit
- Bereitstellung von verlässlichen und zielführenden Kommunikations- und Zusammenarbeitswegen mit weiteren relevanten Stakeholdern, außerhalb des Kern-Projektteams (Entscheidern, Partnern etc.)
Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Auftraggebers wesentlich ist.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der die Vertragssoftware laufen soll. Der Auftraggeber wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten (der Auftraggeber sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen).
(3) Dem Auftraggeber obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern, sofern und soweit nicht der Auftragnehmer ausdrücklich mit konkreten Tätigkeiten zur Datensicherung beauftragt ist. Die Datensicherungen des Auftraggebers sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.
(4) Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers, die ohne diese Handlungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Auftragnehmer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber zu erstatten. Ein gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Auftragnehmers bleibt unberührt.
§ 7 Nutzungsrechte an Ergebnissen und Anpassungen
(1) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse und geistigen Eigentumsrechte hieran, die keine Anpassungen (siehe § 7 Abs. 2 dieser AGB) sind, (im Folgenden "Ergebnisse") stehen ausschließlich findIQ zu. Sollte dabei ein Ergebnis beim Auftraggeber entstehen, überträgt dieser hiermit die Rechte daran auf findIQ; findIQ nimmt hiermit die Übertragung an. Im Falle von urheberrechtlich geschützten Ergebnissen erfasst die Übertragung das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht.
(2) Alle Anpassungen, Erweiterungen oder Modifikationen der Vertragssoftware, die auf Ideen, Vorschlägen oder sonstigen Beiträgen des Auftraggebers basieren (im Folgenden „Anpassungen“), werden ausschließlich durch den Auftragnehmer entwickelt und umgesetzt. Sämtliche Rechte, insbesondere Urheberrechte, Verwertungsrechte und sonstige geistige Eigentumsrechte an den Anpassungen, stehen dem Auftragnehmer uneingeschränkt zu. Der Auftraggeber verzichtet auf sämtliche Rechte an den Anpassungen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Ergebnissen und den Anpassungen bestimmt sich nach der gegenüber dem Auftraggeber eingeräumten Lizenz an der findIQ-Software gemäß den Lizenz-AGB
§ 8 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Mehr- und Minderaufwand
(1) Die Preise richten sich nach der Beauftragung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Umsatzsteuersatz entscheidend. Leistungen, die über die Beauftragung hinausgehen, werden gesondert berechnet.
(2) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet, es sei denn in der Beauftragung wird etwas anderes geregelt.
(3) Die anfallenden Rechnungen von findIQ werden mit Zugang beim Auftraggeber fällig und sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Kalendertagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
(4) findIQ behält sich das Recht vor, seine Preise für laufende Leistungen in Zukunft angemessen anzupassen, um den Qualitätsansprüchen seiner Auftraggeber gerecht werden zu können oder steigende Personalkosten, Energiekosten und Mietkosten zu kompensieren. Preisanpassungen werden mindestens 8 Wochen im Voraus angekündigt. Der Auftraggeber kann der Preisanpassung innerhalb von 6 Wochen widersprechen, findIQ wird den Auftraggeber in der Mitteilung zur Preisanpassung auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen. Sollte der Auftraggeber einer Preisanpassung widersprechen, hat findIQ das Recht, den Vertrag mit dem Auftraggeber mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen; findIQ wird im Falle der Kündigung eine vorab bezahlte Vergütung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig zurückerstatten.
(5) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers aus anderen Vertragsverhältnissen mit findIQ sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
(6) Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen sowie Mehraufwand, der aufgrund von unvollständigen, fehlerhaften oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers, durch zusätzliche Anforderungen oder durch sonstige, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände entsteht, werden gesondert nach Aufwand zu den in der Beauftragung genannten Stundensätzen in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen, zusätzlichen Abstimmungsaufwand, Wartezeiten oder Verzögerungen in der Leistungserbringung, die nicht auf findIQ zurückzuführen sind, - insbesondere bei der Umsetzung kundenindividueller Anpassungen der Software sowie durch zusätzlich zu den angebotenen Meilenstein- und Zusatzterminen gewünschte Besuche des Auftragnehmers beim Auftraggeber. Anfallende Zusatzleistungen sowie Mehr- und Minderaufwand wird findIQ dem Auftraggeber frühzeitig mitteilen. Die Umsetzung der betroffenen Leistung des Auftragnehmers erfolgt nur nach schriftlicher Zustimmung (E-Mail ausreichend) durch den Auftraggeber. Minderaufwände werden angemessen in der Endabrechnung berücksichtigt.
Dienstleistungsvertragliche Bestimmungen § 9 Leistungspflicht bei Dienstleistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Berücksichtigung der anerkannten fachlichen Standards.
(2) Art, Umfang und zeitlicher Rahmen der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Leistungsbeschreibung in der Beauftragung. Änderungen oder Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.
Werkvertragliche Bestimmungen § 10 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Werkleistung im Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
(2) Der Auftraggeber muss die Werkleistung abnehmen, sobald der Auftragnehmer deren Fertigstellung anzeigt. Unwesentliche Mängel rechtfertigen keine Abnahmeverweigerung. Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber die Funktionsfähigkeit und die Vollständigkeit der Werkleistung. Ein Abnahmeprotokoll, das beide Parteien unterzeichnen, dokumentiert die Abnahme sowie etwaige offensichtliche Mängel.
(3) Der Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist, z.B. wenn er zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Einladung nicht erscheint oder die Abnahme innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Fertigstellungsanzeige ohne wesentlichen Mangel unterlässt.
(4) Nach der Abnahme sind versteckte Mängel dem Auftragnehmer innerhalb von 1 (einer) Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5) Bei rechtzeitig gerügten und berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur im Rahmen der in diesen AGB geregelten Haftungsbestimmungen.
(6) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 (zwölf) Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme; verspätet mitgeteilte Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Diese Frist gilt nicht in den in § 11 Abs. 1 dieser AGB genannten Fällen.
D. Schlussbestimmungen § 11 Haftung
(1) findIQ haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer von findIQ übernommenen Garantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(2) Bei in sonstiger Weise fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet findIQ nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf (im Folgenden „Kardinalspflicht“ genannt).
(3) findIQ haftet nicht für den Verlust von Daten des Auftraggebers, es sei denn, der Datenverlust beruht auf einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschulden von findIQ gemäß § 11 Abs. 1 dieser AGB. In einem solchen Fall ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der erforderlich ist, um die Daten aus ordnungsgemäß gesicherten Beständen mit vertretbarem Aufwand wiederherzustellen. Eine weitergehende Haftung besteht nur, sofern und soweit findIQ mit der Durchführung der Datensicherung beauftragt wurde und der Datenverlust solche Daten betrifft, die im Rahmen dieser vereinbarten Datensicherung geschützt werden sollten.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von findIQ ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von findIQ sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von findIQ.
§12 Leistungszeit, Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(2) Sofern findIQ vereinbarte Termine zur Leistungserbringung aus Gründen, die findIQ nicht zu vertreten habt, nicht einhalten kann (im Folgenden "Nichtverfügbarkeit"), ist findIQ berechtigt, den Termin um die Dauer der Nichtverfügbarkeit zu verschieben. Hierzu wird findIQ den Auftraggeber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitzuteilen. Besteht zum Zeitpunkt des Eintritts der Nichtverfügbarkeit bereits Verzug, so haftet findIQ nicht für einen etwaigen Verzug während der Nichtverfügbarkeit. Ist die Leistung auch innerhalb des neuen Termins nicht verfügbar bzw. erbringbar, ist findIQ berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Fall der Kündigung wird findIQ eine vorab bezahlte Vergütung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig zurückerstatten.
Ein Fall der Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das unvorhersehbar ist oder außerhalb der zumutbaren Kontrolle von findIQ liegt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Brände, Überschwemmungen, Erdbeben, Embargos, Engpässe, Pandemien, Epidemien, Quarantänen, Kriege, Kriegshandlungen - unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt wurde oder nicht, terroristische Handlungen, Aufstände, Unruhen, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitsunruhen, Naturereignisse oder Handlungen, Unterlassungen oder Verzögerungen bei Maßnahmen von Regierungsbehörden). Darüber hinaus liegt ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von findIQ vor, wenn findIQ ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder findIQ noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder findIQ im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
§ 13 Datenschutz
Soweit findIQ bei seiner Leistungserbringung personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird findIQ geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen bzw. mit dem Auftraggeber vereinbaren.
Die Parteien haben einen Vertrag über die Verarbeitung von Daten im Auftrag gem. Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
§ 14 Geheimhaltung
(1) "Vertrauliche Informationen” sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form zugänglich gemachte Informationen -einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche Art von geschäftlichen, kommerziellen oder technischen Informationen -, die als Vertrauliche Information gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar sind, die aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind oder von anderen Vertraulichen Informationen abgeleitet wurden und die Anforderungen aus § 2 Nr. 1 des Geschäftsgeheimnisgesetzes erfüllen.
Vertrauliche Informationen sollen nicht solche Informationen erfassen, hinsichtlich derer die empfangende Partei beweisen kann, dass sie
- zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits veröffentlicht oder allgemein bekannt waren oder nach ihrer Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei veröffentlicht oder allgemein bekannt wurden, ohne dass dies auf einer Verletzung der Bestimmungen dieser Geheimhaltungsklausel durch die empfangende Partei beruht; oder
- der empfangenden Partei zum Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die offenlegende Partei bereits bekannt bzw. in ihrem Besitz waren und nicht von der empfangenden Partei unmittelbar oder mittelbar unter einer Verschwiegenheitspflicht erworben wurden; oder
- durch die empfangende Partei eigenständig und unabhängig von der Vertraulichen Information entwickelt wurden; oder
- nach dem Abschluss dieser Vereinbarung von der empfangenden Partei von einem Dritten erlangt wurden, der zur Offenbarung dieser Informationen an die empfangende Partei berechtigt war, ohne hierdurch gegen eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber der offenlegenden Partei zu verstoßen.
(2) Die empfangende Partei wird alle Vertraulichen Informationen, die sie von oder im Auftrag der anderen Partei erhalten hat, streng vertraulich behandeln. Zugang zu den Vertraulichen Informationen dürfen nur solche gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Berater der empfangenden Partei erhalten, deren Kenntnis im Zusammenhang mit dem Vertrag erforderlich ist und die einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Vertrauliche Informationen dürfen anderen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei zugänglich gemacht werden. Die empfangende Partei unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Vertraulichkeit zu wahren. Darüber hinaus darf die empfangende Partei keine Vertraulichen Informationen vervielfältigen, verbreiten oder zurückentwickeln. Wenn die empfangende Partei Vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Bestimmung zurückentwickelt, gelten die daraus resultierenden Informationen als Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei.
(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur in vorherigem gegenseitigem Einvernehmen abgegeben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, als Vertreter oder Geschäftspartner des Auftragnehmers aufzutreten. Der Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie die Informationen als Vertrauliche Informationen gemäß §14 Abs. 1 und Abs. 2 dieser AGB gelten.
§ 15 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag endet grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, gilt die in der Beauftragung festgelegte Laufzeit. Unabhängig davon endet der Vertrag spätestens mit dem Ablauf oder der Beendigung der zugrunde liegenden Softwarelizenz.
Die Grundlaufzeit des Vertrags sowie die Dauer der Verlängerungsperioden werden in der Beauftragung festgelegt. Der Vertrag und die Grundlaufzeit treten mit Vertragsschluss in Kraft.
(2) Sofern bei einer laufenden Leistung eine Grundlaufzeit mit einer Verlängerungsperiode vereinbart wurde und soweit hiervon nicht abweichend vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Grundlaufzeit oder einer jeweiligen Verlängerungsperiode ordentlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um die Verlängerungsperiode.
(3) Das Recht der Parteien zum Rücktritt oder Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleiben in jedem Fall unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung der Bedingungen und Zwecke des Vertrags einer der Parteien oder beiden Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen so erhebliche Einbußen erleidet oder zu erleiden droht, dass dadurch ihre Leistungsfähigkeit zum Nachteil dieser Partei beeinträchtigt wird.
(4) Ein wichtiger Grund, der den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung oder Rücktritt berechtigt, liegt ferner dann vor, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist, oder in einem Zeitraum der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Vergütung für die letzten zwei Monate vor Ausspruch der Kündigung erreicht. Der Auftragnehmer kann im Falle einer durch den Auftraggeber verschuldeten außerordentlichen Kündigung einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20% der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen noch nicht erledigten Leistung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens, vorbehalten.
§ 16 Übertragung der Rechte und Pflichten
Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von findIQ zulässig, §354a HGB bleibt unberührt. findIQ ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag zu betrauen.
§ 17 Änderungen der AGB oder Leistungen
(1) Sollte findIQ seine AGB während der Dauer der Vertragsbeziehung mit einem Auftraggeber ändern, wird findIQ den Auftraggeber 8 Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail über die Änderungen informieren und ihm die neuen AGB zusenden. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach dieser Mitteilung der Geltung der neuen AGB widersprechen, gelten die neuen AGB als zugestimmt und erlangen dadurch Wirkung. Auf diese Frist wird findIQ den Auftraggeber im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs gelten die alten AGB weiter. In diesem Fall hat findIQ jedoch das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen; findIQ wird im Falle der Kündigung eine vorab bezahlte Vergütung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig zurückerstatten.
Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB sind Änderungen der Vergütung (§ 8 Abs. 4 dieser AGB bleibt unberührt), Hauptleistungspflichten, Regelungen zur Beendigung oder sonstige wesentliche Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen würde. In diesem Fall wird findIQ die Zustimmung des Auftraggebers in Textform einholen.
(2) findIQ behält sich vor, seine Leistungen sowie die hierauf bezogenen Dokumente unter Berücksichtigung der Interessen seiner Auftraggeber aus triftigem Grund zu ändern, im Funktionsumfang zu reduzieren oder einzustellen. Triftige Gründe können insbesondere Änderungen in der Gesetzgebung, technische Änderungen oder Änderungen im Markt sein. Die Änderungen dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn sie für den Auftraggeber zumutbar sind und dieser dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Die Interessen des Auftraggebers können auch durch eine Anpassung der Vergütung berücksichtigt werden. Über solche Änderungen und Einstellungen wird findIQ seine Auftraggeber spätestens 8 Wochen vor Inkrafttreten in Textform informieren. Der Auftraggeber hat das Recht, der Änderung innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung zu widersprechen. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Wochen widersprechen, gelten die Änderungen als zugestimmt und erlangen dadurch Wirkung. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung fristgerecht, gilt der Vertrag unverändert weiter, jedoch haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen; findIQ wird im Falle der Kündigung eine vorab bezahlte Vergütung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig zurückerstatten.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Vlotho. Ausschließliche Gerichtsstände, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.