AGB

  • § 1 Geltungsbereich, Vorrang Individualvereinbarungen, entgegenstehende AGB, Formerfordernisse

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung von Softwareanwendungen der FINDIQ GmbH, Wilmerei 13, 32602 Vlotho, Deutschland, www.findiq.de auf Zeit (im Folgenden: „Auftragnehmer“ oder „FINDIQ“) in Form von On-Premise oder als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung durch den Auftraggeber (Auftraggeber und Auftragnehmer im Folgenden gemeinsam „Parteien“ und einzeln „Partei“), sowohl für gegenwärtige als auch für künftige Einzelaufträge, soweit nicht durch schriftliche oder in Textform erstellte Vereinbarungen zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die AGB finden ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen FINDIQ (Unternehmer) und dem Auftraggeber (ebenfalls Unternehmer) Anwendung. Sie gelten ausdrücklich nicht im Rechtsverkehr mit einem Verbraucher (§ 13 BGB).

Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere im konkreten Angebot/Auftrag, haben, soweit sie von den vorliegenden AGB abweichen, Vorrang vor diesen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine Niederlegung in Textform maßgebend.

(2) Sofern Dritte von den im Auftrag und/oder den vorliegenden AGB festgelegten Vereinbarungen abweichende Angaben machen, sind diese nicht vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt. Sie werden daher nicht Vertragsbestandteil zwischen den Parteien. Einwendungen gegenüber Dritten sind gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.

(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  • § 2 Angebot und Vertragsschluss 

Angebote von der FINDIQ GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote gelten als angenommen, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich oder in Textform bestätigt sind. 

  • § 3 Vertragsgegenstand und Lieferung als On-Premise-Lösung 

(1) Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem Auftrag. Andernfalls ergibt sich die Leistungsbeschreibung aus dem Angebot.

(2) Die Vertragssoftware wird dem Auftraggeber wie im Auftrag näher beschrieben zur Verfügung gestellt. Zur Vertragssoftware gehören alle auf dem Datenträger gespeicherten oder zusammen mit dem Programm online übermittelten Daten (insbesondere Dateien und Datenbanken). Sämtliche Versionen der Vertragssoftware, einschließlich Updates und Upgrades, die die FINDIQ GmbH dem Auftraggeber während der Dauer des Vertrags überlässt, gehören zum Vertragsgegenstand. Bei Upgrades im Sinne dieses Vertrags handelt es sich um eine fortentwickelte Version der Vertragssoftware, die im Vergleich zur Vorversion wesentliche, neue Funktionen enthält.

(3) Der Auftraggeber erhält jeweils eine Lieferkopie der Vertragssoftware auf einem im Auftrag bezeichneten Datenträger oder per Download. Der Auftraggeber ist für die Installation der Vertragssoftware sowie Updates und Upgrades selbst verantwortlich, falls nicht im Auftrag etwas anderes vereinbart wurde.

  • § 4 Vertragsgegenstand und Lieferung als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung 

(1) Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem Auftrag. Andernfalls ergibt sich die Leistungsbeschreibung aus dem Angebot. 

2) Die Software wird von FINDIQ als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Auftraggeber wird ermöglicht, die auf den Servern von FINDIQ bzw. eines von FINDIQ beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten und Elemente der Software, etwa Anmeldemasken, in seine eigenen IT-Systeme einzubinden.

(3) FINDIQ stellt dem Auftraggeber die Software in ihrer jeweils aktuellen Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von FINDIQ bereitgestellt. FINDIQ schuldet jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.

(4) Soweit die Software ausschließlich auf den Servern von FINDIQ oder eines von FINDIQ beauftragten Dienstleisters abläuft, bedarf der Auftraggeber keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und FINDIQ räumt auch keine solche Rechte ein. FINDIQ räumt dem Auftraggeber aber für die Laufzeit des Vertrags das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie auf die Ansprüche des Auftraggebers einzustellen.

  • § 5 Verfügbarkeit der Software 

(1) FINDIQ weist den Auftraggeber darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von FINDIQ liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von FINDIQ handeln, von FINDIQ nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Auftraggeber genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen von FINDIQ haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität, der von FINDIQ erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Anbieter anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend. 

  • § 6 Support 

(1) Ein Supportfall liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt. 

(2) Meldet der Auftraggeber einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen. 

(3) Die Meldung erfolgt per E-Mail, telefonisch oder per Teams und nur zu den üblichen Bürozeiten (montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr). 

  • § 7 Zahlungsbedingungen 

(1) Die Preise richten sich nach dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Leistungen, die über den Auftrag hinausgehen, werden gesondert berechnet. 

(2) Die anfallenden Rechnungen von FINDIQ werden mit Zugang beim Kunden fällig und sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Kalendertagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. 

(3) Die monatlich anfallende Lizenzgebühr kann für das gesamte jeweilige Vertragsjahr (1. Vertragsjahr = 24 Monate; ab dem 2. Vertragsjahr jeweils Verlängerung um weitere 12 Monate) bereits im Voraus geleistet werden, hierfür muss die Zahlung bis 14 Tage nach Beginn des jeweiligen Vertragsjahres auf dem Konto der FINDIQ GmbH eingehen. 

(4) FINDIQ behält sich das Recht vor, seine Preise in Zukunft anzupassen, um den Qualitätsansprüchen seiner Auftraggeber gerecht werden zu können. Preisanpassungen werden mindestens 4 Wochen im Voraus angekündigt. Sollte der Auftraggeber einer Preisanpassung widersprechen, hat FINDIQ das Recht, den Vertrag mit dem Auftraggeber außerordentlich zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt zu kündigen. 

(5) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet. 

(6) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von FINDIQ nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers aus anderen Vertragsverhältnissen mit FINDIQ sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen. 

  • § 8 Nutzungsrechte und Nutzungsumfang 

(1)    Die FINDIQ GmbH räumt dem Auftraggeber für die Vertragslaufzeit des Auftrags das einfache, nicht ausschließliche, unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im Rahmen der Funktionalitäten und der vorgesehenen Nutzung gemäß Leistungsbeschreibung ein. 
Ein Zugriff auf die Vertragssoftware durch Geschäftspartner des Auftraggebers ist dann gestattet, wenn die Parteien dies unter Offenlegung der konkreten Personen der ¬Geschäftspartner vorab einzelvertraglich vereinbart haben und der Auftraggeber zusichert, dass der Zugriff ausschließlich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware für die Geschäftszwecke des Auftraggebers unter Einhaltung aller vereinbarten Nutzungsbedingungen erfolgt (z.B. im Rahmen eines Produktangebots des Auftraggebers an oder in Zusammenarbeit mit seinen Geschäftspartnern). 

(2) Die in der Vertragssoftware des Auftragnehmers zum Einsatz kommenden Open Source Software Komponenten werden in dem individuellen Angebot oder der Software selbst dargestellt, wenn eine notwendige Verpflichtung durch Bedingungen der Open Source Software besteht. 

(3) Sofern der Auftragnehmer während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades, Modifikationen oder Erweiterungen der Vertragssoftware bereitstellt oder sonstige Änderungen im Hinblick auf die Software vornimmt, gelten die Regelungen des § 8 auch für diese, auch wenn die Modifikationen oder Erweiterungen vom Auftraggeber beauftragt und separat vergütet wurden. 

(4) Rechte, die dem Auftraggeber nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, 
a.) die Vertragssoftware über den in diesen Bedingungen vereinbarten Nutzungsumfang hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen; 
b.) die Vertragssoftware Dritten zugänglich zu machen; es sei denn, diese nutzen sie ausschließlich im Auftrag und für den Auftraggeber, oder 
c.) die Vertragssoftware zu bearbeiten, vervielfältigen oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen. 

(5) Die Vertragssoftware darf nicht für rechtswidrige Zwecke, sei es unter Verletzung des anwendbaren Rechts, behördlicher Auflagen oder Rechte Dritter, verwendet werden. 

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Regelungen dieser Bedingungen sicherzustellen. 

(7) Verletzt der Auftraggeber die Regelungen des § 8, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers in Textform den Zugriff des Auftraggebers auf den Service sperren, wenn die Verletzung hierdurch abgestellt werden kann. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Grund für die Sperre nicht mehr besteht. Verletzt der Auftraggeber trotz entsprechender Benachrichtigung des Auftragnehmers weiterhin oder wiederholt die Regelungen des § 8, kann der Auftragnehmer den Auftrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, es sei denn, der Auftraggeber hat diese Verletzungen nicht zu vertreten. Das Recht des Auftragnehmers zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. 

  • § 9 Gewährleistung 

(1) Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung in Mietverträgen. Die §§ 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c BGB (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen mangelbehafteter Leistung richten sich nach § 12 dieser AGB. 

(2) Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Eine Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. 

(3) Der Auftraggeber hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind. 

(4) Soweit die Vertragssoftware unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und/oder keine Wartung, außer im Falle von Arglist. 

  • § 10 Ansprüche bei Sachmängeln von Updates, Upgrades und neuen Softwareversionen 

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die überlassenen Updates, Upgrades und neuen Softwareversionen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Leistungsbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Garantien wurden vom Auftragnehmer nicht übernommen. Die Mängelansprüche sind auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferungen gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Folgefehler, die auf einem Mangel beruhen, der schon vor dem Update, Upgrade oder der neuen Versionslieferung bestand. 

(2) Änderungen an der IT-Infrastruktur mit Auswirkungen auf die Vertragssoftware (z.B. Austausch von oder Konfigurationsänderungen an Hardware an neuralgischen Punkten wie Firewalls) und der Systemumgebung (z.B. Upgrade des Server-Betriebssystems auf neue Hauptversion, aber nicht das Einspielen von Sicherheitsupdates, die durch die Hersteller öffentlich verbreitet werden) durch den Auftraggeber müssen mit dem Auftragnehmer vor Durchführung der Änderung abgesprochen werden. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer beauftragen, die Vereinbarkeit der Änderungen mit der Vertragssoftware zu prüfen. Erfolgt die Änderung ohne Beauftragung der Vereinbarkeitsprüfung oder trotz eines negativen Prüfergebnisses und entstehen hierdurch Fehler, so übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistungshaftung für diese. Weiter übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistungshaftung für Fehler, die durch fehlerhafte Daten aus Drittsystemen bzw. Fehlern der Drittsysteme selbst hervorgerufen wurden. 

(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Mängelbeseitigungspflichten zunächst durch Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben. 

(4) Schlägt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb einer angemessenen Frist fehl und gelingt sie auch innerhalb einer weiteren, vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, oder ist die Mängelbeseitigung unmöglich, so kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. 

  • § 11 Wartungsarbeiten 

(1) Der Auftragnehmer oder Drittanbieter sind berechtigt, die Bereitstellung des Service für Wartungsarbeiten zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird geplante und ungeplante Wartungsarbeiten so vornehmen, dass die Nutzung des Service durch den Auftraggeber so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. 

(2) Geplante Wartungsarbeiten werden mit einem Vorlauf von mindestens drei Kalendertagen angekündigt. 

(3) Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Service aus wichtigem Grund, z.B. bei Gefährdung des Servicebetriebs, außerplanmäßig zu warten. Hierzu gehören insbesondere Notfall-Änderungen (sog. Emergency Changes), z.B. das Einspielen von Security Patches, die zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind und eine unmittelbare Umsetzung erfordern. Diese außerplanmäßigen Wartungsarbeiten sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und so durchzuführen, dass Störungen im Betriebsablauf so gering wie möglich gehalten werden. 

  • § 12 Haftung, Vertragsanpassung bei höherer Gewalt, Unmöglichkeit 

(1) FINDIQ haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
a.) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, 
b.) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, 
c.) im Umfang einer von FINDIQ übernommenen Garantie, sowie 
d.) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. 

(2) Bei in sonstiger Weise fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf (im Folgenden „Kardinalspflicht“ genannt). 

(3) Unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 2, ist die Haftung des Auftragnehmers bei einer leicht oder normal fahrlässigen, durch den Auftraggeber nachgewiesenen Verletzung einer Kardinalspflicht für alle in dasselbe Vertragsjahr fallenden Schadensereignisse nach der folgenden Maßgabe betragsmäßig beschränkt: 
a.) Die maximale Haftungssumme pro Vertragsjahr beträgt 100% der im Jahr des Schadenereignisses durch den Auftraggeber gezahlten Vergütung, maximal jedoch 100.000 Euro. 
b.) Wenn die Haftungshöchstgrenze in einem Vertragsjahr nicht ausgeschöpft wird, erhöht dies nicht die Haftungshöchstgrenze für das folgende Vertragsjahr. Vertragsjahr im vorstehenden Sinne sind jeweils die ersten zwölf Monate ab dem Bereitstellungszeitpunkt gemäß Einzelauftrag sowie jeder nachfolgende Zwölf-Monats-Zeitraum. 

(4) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 

(5) Vorbehaltlich der Regelungen in § 12 haftet FINDIQ nicht für den Verlust von Auftraggeberdaten, wenn der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Auftraggeberdaten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können soweit eine Datensicherung vereinbart wurde. 

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von FINDIQ sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers. 

(7) Soweit die Software unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, übernimmt FINDIQ keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung des Service resultieren, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist auch im Falle der unentgeltlichen Bereitstellung der Software nicht ausgeschlossen. 

(8) Sofern unvorhersehbare Ereignisse (wie Ereignisse höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse) wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von FINDIQ erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht FINDIQ das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will FINDIQ von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat FINDIQ dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 

(9) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass FINDIQ die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

  • § 13 Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter 

(1) FINDIQ speichert je nach Lieferart als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Auftraggeber, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt, speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber FINDIQ, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Insbesondere verpflichtet er sich, die Software nicht zum Angebot rechtswidriger Dienstleistungen oder Waren zu nutzen. Der Auftraggeber ist im Hinblick auf personenbezogene Daten von sich und seinen Nutzern Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. 

(2) Der Auftraggeber ist für sämtliche von ihm oder seinen Nutzern verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. FINDIQ prüft die mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht. 

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Anbieter von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls FINDIQ von Dritten, auch von Mitarbeitern des Auftraggebers persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird. FINDIQ wird den Auftraggeber über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Auftraggeber FINDIQ unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen. 

(4) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt. 

  • § 14 Auftraggeberpflichten / Kooperation und Pflichten der Parteien 

(1) Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Auftraggebers wesentlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Auftraggeber kostenlos 
– geeignete Maschinen und Anlagen, für die die Software Anwendung finden soll, identifiziert sowie dazugehörige Daten, Informationen und Dokumentation bereitstellt, 
– weitere, zur Leistungserbringung erforderliche Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere auch über vorhandene Systeme, Prozesse, Strukturen, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, überlässt, 
– frühzeitig und ausreichend fachlich geeignete Personalressourcen, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, zur Verfügung stellt, 
– einen Informationsaustausch mit weiteren in die Kooperation involvierten Unternehmen oder Personen, wie Endanwendern oder dritten Systemanbietern, ermöglicht, um die Software bestmöglich zu integrieren und anzupassen, 
– Einsicht und den Zugriff des Auftragnehmers auf existierende und für die Entwicklung und den Einsatz der Software notwendige IT-Systeme gewährt, 
– die (Mitwirkungs-)Pflichten fristgerecht erfüllt, die (Mitwirkungs-)Handlungen fristgerecht vornimmt und Erklärungen fristgerecht abgibt. 

(2) Der Auftraggeber gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der die Vertragssoftware läuft. Der Auftraggeber wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten (der Auftraggeber sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen). 

(3) Dem Auftraggeber obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern, sofern und soweit nicht der Auftragnehmer ausdrücklich mit konkreten Tätigkeiten zur Datensicherung beauftragt ist. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. 

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers, die ohne diese Handlungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Auftragnehmer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht des Auftragnehmers bleibt unberührt. 

(5) Der Auftraggeber wird die Software unverzüglich nach Lieferung förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, 
– wenn der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat, 
– wenn der Auftraggeber die ihm übergebene Software nutzt, 
– wenn nach Übergabe der Software vier Wochen verstrichen sind, ohne dass der Auftraggeber wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel mitteilt. 

(6) Zu den Vertragspflichten des Auftraggebers gehört grundsätzlich das Testen der gelieferten Software sowie der Updates und Upgrades. 

  • § 15 Datenschutz 

Soweit FINDIQ bei seinen Arbeiten an der vertragsgegenständlichen Software personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird die FINDIQ GmbH geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen bzw. mit dem Auftraggeber vereinbaren. 

  • § 16 Geistiges Eigentum und Schutzrechte der FINDIQ GmbH 

(1) FINDIQ bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Auftraggeber übergebenen Software, aller Rechte an Teilen dieser Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich der jeweils zugehörigen Hardware. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet. Der Auftraggeber erhält an der Software nur ein einfaches und im Übrigen im Umfang § 8 dargestelltes Nutzungsrecht. 

(2) Der Auftraggeber wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von FINDIQ in der Software nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen.

(3) Der Auftraggeber haftet FINDIQ gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Auftraggebers ergeben. 

  • § 17 Geheimhaltung 

(1) Die Parteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung ergibt. 

(2) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie 
a.) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach dem Empfangsdatum von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt werden; 
b.) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; oder 
c.) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. 

(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur in vorherigem gegenseitigem Einvernehmen abgegeben. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, als Vertreter oder Handelspartner des Auftragnehmers aufzutreten. Der Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. 

(4) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs. 2 nicht nachgewiesen ist. 

  • § 18 Vertragslaufzeit, Kündigung 

(1) Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Auftrag selbst festgelegt. Soweit dort nicht abweichend vereinbart, wird der Vertrag über den jeweiligen Auftrag für die Dauer von 24 Monaten (1. Vertragsjahr) geschlossen und tritt mit der Einigung über den Auftrag in Kraft. 

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, kann der Auftrag von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden, wobei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das erste Vertragsjahr aus 24 Monaten besteht. Wird er nicht zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt, verlängert sich der Auftrag jeweils um weitere 12 Monate. Alle anderen, im Zusammenhang mit dem Auftrag und den vorliegenden AGB stehenden Vereinbarungen des Vertragsverhältnisses gelten als zum selben Zeitpunkt beendet. 

(3) Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Partei die in diesen AGB und dem gesamten Vertragsverhältnis ausdrücklich geregelten Pflichten grob verletzt, sowie insbesondere dann, wenn 
a.) die andere Partei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt; 
b.) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist; 
c.) die andere Partei aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss; 
d.) gegen die andere Partei im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden; oder 
e.) die andere Partei im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat. 

(4) Ein wichtiger Grund, der den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt ferner dann vor, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist, oder in einem Zeitraum der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Vergütung für die letzten zwei Monate vor Ausspruch der Kündigung erreicht. Der Auftragnehmer kann im Falle einer durch den Auftraggeber verschuldeten außerordentlichen Kündigung einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50% der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundgebühr verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens, vorbehalten. 

(5) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses enden zugleich automatisch alle betreffenden Berechtigungen und Registrierungen des Auftraggebers. 

  • § 19 Übertragung der Rechte und Pflichten 

Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FINDIQ zulässig. FINDIQ ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen. 

  • § 20 Änderungen der Leistungen 

(1) Sollte FINDIQ seine AGB während der Dauer der Vertragsbeziehung mit einem Auftraggeber ändern, wird dem Auftraggeber die Änderung durch FINDIQ mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach dieser Mitteilung der Geltung der neuen AGB widersprechen, erlangen die neuen AGB Wirkung. Im Falle eines Widerspruchs gelten die alten AGB weiter. In diesem Fall hat FINDIQ jedoch das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen und im Fall eines begonnenen Vertragszeitraums die Vergütung anteilig gutzuschreiben. 

(2) FINDIQ behält sich vor, seine Leistungen sowie die hierauf bezogenen Dokumente nach eigenem billigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen seiner Auftraggeber zu ändern, im Funktionsumfang zu reduzieren oder einzustellen. Ein Anspruch auf die Bereitstellung von Leistungen mit bestimmten Funktionalitäten für bestimmte Betriebssysteme (z.B. Windows, Mac OS), Endgeräte oder Browser besteht nicht. Über solche Änderungen und Einstellungen wird FINDIQ seine Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor Inkrafttreten in Textform informieren. Auftraggeber haben das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung, haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. 

  • § 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen 

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Vlotho. 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.